Rechner
CO2-Kostenaufteilung berechnen: Vermieter- und Mieteranteil
Seit 2023 teilen sich Vermieter und Mieter die CO2-Kosten der Heizung mit Gas, Heizöl oder Fernwärme nach einem Stufenmodell: Je mehr CO2 ein Gebäude je Quadratmeter ausstößt, desto größer ist der Anteil des Vermieters. Der Rechner ordnet dein Gebäude einer der zehn Stufen zu und teilt die CO2-Kosten auf.
CO2-Kostenaufteilung berechnen
Ergebnis
- CO2-Ausstoß je m² und Jahr
- 24,0 kg
- Einstufung
- Stufe 4 (22 bis < 27 kg CO2/m² und Jahr)
- Vermieteranteil
- 30 %
- Mieteranteil
- 70 %
- CO2-Kosten gesamt
- 700,00 €
- Vermieter trägt
- 210,00 €
- Mieter trägt
- 490,00 €
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Stufentabelle des Gesetzes
Der Rechner ordnet den Ausstoß je Quadratmeter einer der zehn Stufen zu. Die aktuelle Stufe ist in der Tabelle markiert.
| Stufe | kg CO2 je m² Wohnfläche und Jahr | Mieteranteil | Vermieteranteil |
|---|---|---|---|
| 1 | < 12 | 100 % | 0 % |
| 2 | 12 bis < 17 | 90 % | 10 % |
| 3 | 17 bis < 22 | 80 % | 20 % |
| 4 | 22 bis < 27 | 70 % | 30 % |
| 5 | 27 bis < 32 | 60 % | 40 % |
| 6 | 32 bis < 37 | 50 % | 50 % |
| 7 | 37 bis < 42 | 40 % | 60 % |
| 8 | 42 bis < 47 | 30 % | 70 % |
| 9 | 47 bis < 52 | 20 % | 80 % |
| 10 | ≥ 52 | 5 % | 95 % |
So funktioniert das Stufenmodell
Für Wohngebäude mit Gas-, Öl- oder Flüssiggasheizung und für Wärmelieferungen gilt seit dem 1. Januar 2023 das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG). Es soll Vermieter ermutigen, in klimafreundlichere Heizungen und bessere Dämmung zu investieren: Je mehr CO2 ein Gebäude je Quadratmeter ausstößt, desto höher ist der Anteil der CO2-Kosten, den der Vermieter tragen muss. Eine abweichende Vereinbarung im Mietvertrag, nach der der Mieter mehr trägt, ist unwirksam (§ 6 Abs. 1 CO2KostAufG).
Der Vermieter ermittelt die Werte bei der jährlichen Heizkostenabrechnung. Dafür braucht er zwei Angaben aus den Rechnungen des Brennstoff- oder Wärmelieferanten: die CO2-Emissionen in Kilogramm und den CO2-Preisbestandteil in Euro. Beide muss der Lieferant nach § 3 CO2KostAufG auf der Rechnung ausweisen.
CO2-Ausstoß je m² = CO2-Emissionen in kg ÷ Wohnfläche in m² (gerundet auf eine Nachkommastelle)
Vermieteranteil in € = CO2-Kosten × Vermieteranteil der Stufe in %
Der gerundete Wert wird in die Tabelle der Anlage eingeordnet (§ 5 Abs. 1 und 2 CO2KostAufG). Bei einem Abrechnungszeitraum unter einem Jahr werden die Tabellenwerte anteilig gekürzt; weichen die Zeiträume der Lieferungen vom Abrechnungszeitraum ab, sind die Emissionen auf den vereinbarten Zeitraum umzurechnen.
Annahme bei Zeiträumen unter einem Jahr: Das Gesetz sagt nur „anteilig“ und legt keine Bezugsgröße fest. Der Rechner kürzt tagesgenau auf ein Jahr (Tage des Zeitraums ÷ 365), so wie auch die Betriebskostenabrechnung in Mietvesta. Bei Werten nahe einer Stufengrenze kann eine andere Umrechnung, zum Beispiel nach vollen Monaten (6 von 12), zu einer anderen Stufe führen; der Rechner weist dann auf die mögliche Abweichung hin. Prüfe die Auslegung in solchen Fällen im Einzelfall.
Beispiel: Mehrfamilienhaus mit 400 m² Wohnfläche
Laut Rechnung hat die Heizung im Abrechnungsjahr 9.600 kg CO2 verursacht, die CO2-Kosten betragen 700,00 €. Der Ausstoß je Quadratmeter beträgt 9.600 kg ÷ 400 m² = 24,0 kg und fällt damit in Stufe 4 (22 bis < 27 kg CO2/m² und Jahr). Der Vermieter trägt 30 %, der Mieter 70 %: 210,00 € entfallen auf den Vermieter, 490,00 € auf alle Mieter zusammen.
Die Mieteranteile verteilt der Vermieter anschließend wie die übrigen Heizkosten auf die einzelnen Wohnungen (Heizkostenverordnung); der Rechner zeigt nur die Aufteilung zwischen Vermieter und Mietern insgesamt.
Ausnahmen und Sonderfälle
- Ausnahmen nach § 9 CO2KostAufG: Stehen öffentlich-rechtliche Vorgaben einer wesentlichen energetischen Verbesserung des Gebäudes oder der Wärmeversorgung entgegen, etwa der Denkmalschutz, ein Anschluss- und Benutzungszwang oder eine Erhaltungssatzung, halbiert sich der Vermieteranteil. Betreffen die Vorgaben beides, entfällt die Aufteilung. Der Vermieter muss die Umstände dem Mieter nachweisen (§ 9 Abs. 3).
- Nichtwohngebäude: Dient ein Gebäude nicht überwiegend dem Wohnen, ist eine Vereinbarung unwirksam, nach der der Mieter mehr als 50 Prozent der CO2-Kosten trägt (§ 8 Abs. 1). Das Gesetz kündigt dafür ein eigenes Stufenmodell an (§ 8 Abs. 4); der Rechner verwendet bis dahin die Hälfte.
- Mieter mit eigener Heizung (Gasetagenheizung): Versorgt sich der Mieter selbst, ermittelt er die Werte für seine Wohnung, und der Vermieter erstattet ihm den auf ihn entfallenden Anteil. Der Mieter muss den Anspruch binnen zwölf Monaten nach der Lieferantenabrechnung in Textform geltend machen (§ 5 Abs. 3 und § 6 Abs. 2). Diesen Fall bildet der Rechner nicht ab.
- Neue Heizungen nach dem Gebäudemodernisierungsgesetz: Für Heizungsanlagen nach § 43 des Gebäudemodernisierungsgesetzes gelten zusätzliche Kostenregeln (§§ 5a, 5b und 5d CO2KostAufG). Auch sie sind nicht berücksichtigt.
- Zeitlicher Rahmen: Das Gesetz gilt für Abrechnungszeiträume, die ab dem 1. Januar 2023 beginnen, auch für ältere Mietverhältnisse (§ 11).
Hinweis
Rechenhilfe, keine Rechts- oder Steuerberatung. Der Rechner bildet das Stufenmodell für Wohngebäude nach dem Rechtsstand vom 8. Oktober 2026 ab. Gesetze ändern sich; prüfe vor der Abrechnung den aktuellen Wortlaut, die Angaben auf deinen Rechnungen und deinen Einzelfall.
Rechtsgrundlagen (Stand 8. Oktober 2026)
- § 5 CO2KostAufG: Aufteilung der Kohlendioxidkosten bei Wohngebäuden
- Anlage zu den §§ 5 bis 7 CO2KostAufG: Einstufungstabelle
- § 6 CO2KostAufG: Begrenzung der Umlagefähigkeit, Erstattungsanspruch
- § 8 CO2KostAufG: Nichtwohngebäude
- § 9 CO2KostAufG: Beschränkungen bei energetischen Verbesserungen
- CO2KostAufG im Überblick (Inhaltsübersicht)
CO2-Aufteilung in der Betriebskostenabrechnung
Die CO2-Kosten sind Teil der jährlichen Heizkostenabrechnung. Im Betriebskostenmodul von Mietvesta gibt es dafür den Schritt „Heizung & CO2“: Du erfasst die Kosten der zentralen Heizung inklusive CO2-Kosten, Mietvesta teilt den Vermieteranteil nach dem Stufenmodell ab und verteilt den Rest nach Verbrauch und Fläche auf die Mieter. Selbstversorger und Sonderfälle nach den §§ 5a, 5b und 5d CO2KostAufG sind dabei nicht abgebildet. Mehr dazu auf der Seite Nebenkostenabrechnung-Software; wie eine Abrechnung insgesamt aufgebaut ist, erklärt der Ratgeber Nebenkostenabrechnung erstellen. Ausführlich zu den Pflichten: CO2-Kosten aufteilen: Pflichten für Vermieter.
Häufige Fragen
Wer zahlt die CO2-Kosten bei der Heizung?
Seit dem 1. Januar 2023 teilen sich Vermieter und Mieter die CO2-Kosten bei Wohngebäuden nach einem Stufenmodell (§ 5 CO2KostAufG). Unter 12 kg CO2 je Quadratmeter und Jahr trägt der Mieter alles, ab 52 kg trägt der Vermieter 95 Prozent. Dazwischen steigt der Vermieteranteil in Schritten von 10 Prozentpunkten.
Wie berechne ich den CO2-Ausstoß je Quadratmeter?
Teile die CO2-Emissionen in Kilogramm laut Rechnung durch die Wohnfläche und runde auf eine Nachkommastelle. Im Beispiel sind das 9.600 kg ÷ 400 m² = 24,0 kg; das entspricht Stufe 4 (22 bis < 27 kg CO2/m² und Jahr).
Wo finde ich CO2-Kosten und CO2-Menge?
Auf der Rechnung des Brennstoff- oder Wärmelieferanten. Nach § 3 CO2KostAufG muss sie die CO2-Emissionen der Lieferung in Kilogramm und den CO2-Preisbestandteil ausweisen. Fehlen diese Angaben, frage beim Lieferanten nach einer korrigierten Rechnung.
Was gilt bei Denkmalschutz oder Anschlusszwang?
Stehen solche öffentlich-rechtlichen Vorgaben einer energetischen Verbesserung entgegen, halbiert sich der Vermieteranteil (§ 9 Abs. 1 CO2KostAufG). Betreffen sie Gebäude und Wärmeversorgung gleichzeitig, entfällt die Aufteilung. Der Vermieter muss die Umstände nachweisen.
Gilt das Stufenmodell auch für Gewerbe?
Für Nichtwohngebäude gilt eine eigene Regel: Der Mieter darf höchstens 50 Prozent der CO2-Kosten tragen (§ 8 Abs. 1 CO2KostAufG). Ein Stufenmodell für Nichtwohngebäude ist im Gesetz angekündigt. Prüfe den aktuellen Wortlaut.
Was ist mit Mietern, die selbst mit Gas heizen?
Bei Selbstversorgern ermittelt der Mieter den Ausstoß seiner Wohnung und der Vermieter erstattet den auf ihn entfallenden Anteil. Der Mieter muss den Anspruch binnen zwölf Monaten nach der Abrechnung seines Lieferanten in Textform geltend machen (§ 6 Abs. 2 CO2KostAufG).
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