Ratgeber für Vermieter
CO2-Kosten aufteilen: Das müssen Vermieter wissen
Seit 2023 tragen Vermieter einen Teil der CO2-Kosten der Heizung: je höher der CO2-Ausstoß des Gebäudes je Quadratmeter, desto höher ihr Anteil. Dieser Ratgeber erklärt das Stufenmodell des CO2KostAufG, den Rechenweg mit Beispiel, den Ausweis in der Heizkostenabrechnung und die wichtigsten Ausnahmen.
Das Wichtigste in Kürze
- Seit 2023: Vermieter und Mieter teilen sich die CO2-Kosten der Heizung, wenn mit Erdgas, Heizöl, Flüssiggas oder mit Fernwärme aus solchen Brennstoffen geheizt wird. Das Gesetz gilt für Abrechnungszeiträume, die ab dem 1. Januar 2023 beginnen (§ 11 CO2KostAufG).
- Stufenmodell: Bei Wohngebäuden entscheidet der CO2-Ausstoß je Quadratmeter Wohnfläche und Jahr über den Vermieteranteil. Er liegt zwischen 0 und 95 Prozent in zehn Stufen (§ 5 und Anlage).
- Rechenweg: CO2-Menge laut Rechnung ÷ Wohnfläche, auf eine Nachkommastelle runden, in die Tabelle einordnen, Kosten entsprechend aufteilen.
- Ausweisen: In der Heizkostenabrechnung musst du den Mieteranteil, die Einstufung und die Berechnungsgrundlagen angeben (§ 7 Abs. 3). Fehlt das, darf der Mieter seinen Heizkostenanteil um 3 Prozent kürzen (§ 7 Abs. 4).
- Ausnahmen: Öffentlich-rechtliche Vorgaben wie der Denkmalschutz können den Vermieteranteil halbieren oder die Aufteilung ausschließen (§ 9); du musst sie nachweisen.
Worum es geht
Für Brennstoffe wie Erdgas und Heizöl fällt in Deutschland ein nationaler CO2-Preis an, den die Lieferanten in ihre Preise einrechnen. Das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) regelt, wer diese CO2-Kosten im Mietverhältnis trägt. Sein Zweck ist die Aufteilung zwischen Vermieter und Mieter entsprechend ihren Verantwortungsbereichen und Einflussmöglichkeiten (§ 1): Der Mieter beeinflusst den Verbrauch durch sein Heizverhalten, der Vermieter den Zustand des Gebäudes und der Heizungsanlage.
Deshalb trägt der Vermieter bei schlecht gedämmten Gebäuden mit hohem Ausstoß einen großen Teil, bei sehr effizienten Gebäuden gar nichts. Der Mieter trägt höchstens den Anteil, der sich aus dem Gesetz ergibt; Vereinbarungen im Mietvertrag, nach denen er mehr zahlt, sind in Wohngebäuden unwirksam (§ 6 Abs. 1).
Wann das Gesetz gilt
Das Gesetz gilt für Gebäude, in denen Brennstoffe in Anlagen zur Wärmeerzeugung für Heizung oder für Heizung und Warmwasser genutzt werden, für die das Brennstoffemissionshandelsgesetz Emissionsfaktoren festlegt, vor allem Erdgas, Heizöl und Flüssiggas. Es gilt auch, wenn ein gewerblicher Wärmelieferant Wärme liefert, soweit dafür solche Brennstoffe eingesetzt werden (§ 2 Abs. 1). Für Abrechnungszeiträume, die vor dem 1. Januar 2023 begannen, gilt es nicht (§ 11).
Die Lieferanten müssen auf ihren Rechnungen die CO2-Emissionen der Lieferung in Kilogramm, den CO2-Preisbestandteil und weitere Angaben ausweisen (§ 3 Abs. 1). Diese Rechnungswerte sind deine Datenbasis. Mehrere Rechnungen eines Abrechnungszeitraums addierst du.
Der Rechenweg in vier Schritten
- Daten aus den Rechnungen übernehmen: die CO2-Emissionen in Kilogramm und die CO2-Kosten in Euro für den Abrechnungszeitraum.
- CO2-Ausstoß je Quadratmeter bestimmen: Emissionen geteilt durch die Wohnfläche des Gebäudes, gerundet auf eine Nachkommastelle (§ 5 Abs. 1). Versorgst du einzelne Wohnungen gesondert, gilt deren Wert; vermietest du mehrere Wohnungen, ist deren Gesamtwohnfläche maßgeblich.
- Stufe ermitteln: Den Wert ordnest du in die Tabelle der Anlage ein. Bei einem Abrechnungszeitraum unter einem Jahr werden die Tabellenwerte anteilig gekürzt. Das Gesetz nennt dafür keine Bezugsgröße; der Rechner kürzt tagesgenau (Tage des Zeitraums ÷ 365). Liegt der Wert nahe an einer Stufengrenze, kann eine andere Umrechnung, zum Beispiel nach vollen Monaten, zu einer anderen Stufe führen. Weichen die Zeiträume der Lieferungen vom Abrechnungszeitraum ab, rechnest du die Emissionen auf den vereinbarten Zeitraum um.
- Kosten aufteilen: Der Vermieteranteil der Stufe wird von den CO2-Kosten abgezogen; den Rest tragen die Mieter und verteilen ihn nach den Regeln der Heizkostenverordnung (§ 7 Abs. 1).
Vermieteranteil in € = CO2-Kosten × Vermieteranteil der Stufe in %
Rechenbeispiel: Mehrfamilienhaus mit 400 m² Wohnfläche
Die Rechnungen des Gasversorgers weisen im Abrechnungsjahr 9.600 kg CO2 und CO2-Kosten von 700,00 € aus. Der Ausstoß je Quadratmeter beträgt 9.600 kg ÷ 400 m² = 24,0 kg. Das ist Stufe 4 (22 bis < 27 kg CO2/m² und Jahr): Der Vermieter trägt 30 % (210,00 €), die Mieter tragen 70 % (490,00 €). Probiere eigene Werte mit dem Rechner zur CO2-Kostenaufteilung aus.
Die zehn Stufen
Je höher der CO2-Ausstoß je Quadratmeter und Jahr, desto höher der Vermieteranteil. Die Tabelle gibt die Anlage zu den §§ 5 bis 7 CO2KostAufG wieder (Wohngebäude).
| Stufe | kg CO2 je m² Wohnfläche und Jahr | Mieteranteil | Vermieteranteil |
|---|---|---|---|
| 1 | < 12 | 100 % | 0 % |
| 2 | 12 bis < 17 | 90 % | 10 % |
| 3 | 17 bis < 22 | 80 % | 20 % |
| 4 | 22 bis < 27 | 70 % | 30 % |
| 5 | 27 bis < 32 | 60 % | 40 % |
| 6 | 32 bis < 37 | 50 % | 50 % |
| 7 | 37 bis < 42 | 40 % | 60 % |
| 8 | 42 bis < 47 | 30 % | 70 % |
| 9 | 47 bis < 52 | 20 % | 80 % |
| 10 | ≥ 52 | 5 % | 95 % |
In der Heizkostenabrechnung ausweisen
Du ermittelst den Mieteranteil im Zuge der jährlichen Heizkostenabrechnung. Von den CO2-Kosten des Gebäudes ziehst du deinen Anteil ab; den verbleibenden Betrag verteilst du nach der vereinbarten Verteilung der Heiz- und Warmwasserkosten (Heizkostenverordnung, §§ 6 bis 10) auf die einzelnen Mieter (§ 7 Abs. 1). Die Bestimmungen des CO2KostAufG gehen dabei abweichenden Regeln und Vereinbarungen vor (§ 2 Abs. 5).
In der Abrechnung weist du drei Dinge aus: den auf den Mieter entfallenden Anteil an den CO2-Kosten, die Einstufung des Gebäudes oder der Wohnung und die Berechnungsgrundlagen (§ 7 Abs. 3). Unterlässt du die Ermittlung oder die Angaben, darf der Mieter den auf ihn entfallenden Heizkostenanteil um 3 Prozent kürzen (§ 7 Abs. 4). Die allgemeinen Anforderungen an eine Abrechnung und die Frist von zwölf Monaten beschreibt der Ratgeber Nebenkostenabrechnung erstellen.
Ausnahmen und Sonderfälle
- Denkmalschutz, Anschlusszwang, Erhaltungssatzung (§ 9): Stehen öffentlich-rechtliche Vorgaben einer wesentlichen energetischen Verbesserung des Gebäudes oder der Wärmeversorgung entgegen, wird dein Prozentanteil um die Hälfte gekürzt. Das Gesetz nennt als Beispiele den Denkmalschutz, Verpflichtungen zur Abnahme von Wärmelieferungen (etwa Anschluss- und Benutzungszwang) und die Lage im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung. Betreffen die Vorgaben Gebäude und Wärmeversorgung zugleich, entfällt die Aufteilung. Du kannst dich nur darauf berufen, wenn du dem Mieter die Umstände nachweist.
- Mieter mit eigener Heizung (§ 5 Abs. 3, § 6 Abs. 2): Bei einer Gasetagenheizung rechnet der Mieter selbst und kann vom Vermieter die Erstattung des Vermieteranteils verlangen. Er muss den Anspruch binnen zwölf Monaten, nachdem sein Lieferant abgerechnet hat, in Textform geltend machen.
- Nichtwohngebäude (§ 8): Dient das Gebäude nicht überwiegend dem Wohnen, darf der Mieter höchstens die Hälfte der CO2-Kosten tragen. Ein Stufenmodell für Nichtwohngebäude ist im Gesetz angekündigt.
- Kleine Häuser (§ 7 Abs. 2): Bei Wohngebäuden mit höchstens zwei Wohnungen, von denen der Vermieter eine selbst bewohnt, trägt der Mieter seinen nach der Aufteilung ermittelten Anteil nach dem vereinbarten Heizkostenverfahren.
- Neue Heizungen nach dem Gebäudemodernisierungsgesetz (§§ 5a, 5b, 5d): Für Heizungsanlagen nach § 43 des Gebäudemodernisierungsgesetzes gelten zusätzliche Kostenteilungen, etwa für Netzentgelte und anteilig zu nutzende Brennstoffe, mit Härtefallregeln. Diesen Ratgeber und den Rechner betrifft das nicht.
Typische Fehler
- Die CO2-Kosten werden vollständig auf die Mieter verteilt, obwohl das Stufenmodell einen Vermieteranteil vorsieht.
- Die Lieferung wird mit einem anderen Zeitraum abgerechnet als die Heizkostenabrechnung, und die Emissionen werden nicht auf den Abrechnungszeitraum umgerechnet.
- Die Rechnungswerte (CO2-Menge und CO2-Kosten) fehlen oder sind nicht aufgeführt, sodass die Einstufung nicht nachvollziehbar ist.
- Es wird gerundet, bevor die Stufe bestimmt ist, oder die Wohnfläche passt nicht zu den versorgten Wohnungen.
- Eine Ausnahme nach § 9 wird angesetzt, ohne dass der Nachweis vorliegt.
So unterstützt dich Mietvesta
Im Betriebskostenmodul von Mietvesta erfasst du die Heizkostenposition inklusive CO2-Kosten im Schritt „Heizung & CO2“. Mietvesta ordnet das Gebäude einer Stufe zu, teilt den Vermieteranteil ab und verteilt den Rest nach Verbrauch und Fläche auf die Mieter; fehlen Pflichtangaben, weist es auf die Lücke hin, statt einen falschen Betrag zu zeigen. Selbstversorger und die Sonderregeln für neue Heizungen sind nicht abgebildet. Mehr dazu auf der Seite Nebenkostenabrechnung-Software; die Demo zeigt das Modul mit Beispieldaten.
Wichtiger Hinweis
Dieser Ratgeber gibt allgemeine Informationen auf dem Rechtsstand vom 8. Oktober 2026 und ersetzt keine Rechtsberatung. Der Einzelfall kann abweichen, etwa durch besondere Vereinbarungen, Ausnahmen oder neue Heizungsanlagen. Gesetze ändern sich; prüfe den aktuellen Wortlaut und lass kritische Fälle rechtlich prüfen, zum Beispiel durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt oder einen Vermieterverband. Mietvesta ist eine Rechen- und Dokumentationshilfe.
Rechtsgrundlagen (Stand 8. Oktober 2026)
- § 5 CO2KostAufG: Aufteilung der Kohlendioxidkosten bei Wohngebäuden
- Anlage zu den §§ 5 bis 7 CO2KostAufG: Einstufungstabelle
- § 6 CO2KostAufG: Begrenzung der Umlagefähigkeit, Erstattungsanspruch
- § 8 CO2KostAufG: Nichtwohngebäude
- § 9 CO2KostAufG: Beschränkungen bei energetischen Verbesserungen
- § 2 CO2KostAufG: Anwendungsbereich
- § 3 CO2KostAufG: Informationspflicht der Lieferanten
- § 7 CO2KostAufG: Abrechnung des Mieteranteils
- § 11 CO2KostAufG: Übergangsregelungen
- CO2KostAufG im Überblick (Inhaltsübersicht)
Häufige Fragen
Muss der Vermieter CO2-Kosten tragen?
Bei Wohngebäuden ja, wenn der CO2-Ausstoß des Gebäudes mindestens 12 Kilogramm je Quadratmeter und Jahr beträgt. Unter diesem Wert trägt der Mieter die CO2-Kosten allein, ab 52 Kilogramm der Vermieter 95 Prozent. Dazwischen steigt der Vermieteranteil stufenweise um jeweils 10 Prozentpunkte (§ 5 und Anlage CO2KostAufG).
Was passiert, wenn ich die CO2-Kosten nicht ausweise?
Der Mieter darf den auf ihn entfallenden Heizkostenanteil um 3 Prozent kürzen, wenn der Vermieter den Anteil an den CO2-Kosten nicht bestimmt oder die erforderlichen Angaben nicht ausweist (§ 7 Abs. 4 CO2KostAufG). Zu den Angaben gehören der Mieteranteil, die Einstufung und die Berechnungsgrundlagen.
Woher bekomme ich CO2-Menge und CO2-Kosten?
Aus den Rechnungen deines Brennstoff- oder Wärmelieferanten. Er muss die CO2-Emissionen der Lieferung in Kilogramm und den CO2-Preisbestandteil ausweisen (§ 3 CO2KostAufG). Für den Abrechnungszeitraum addierst du die Werte aller Rechnungen.
Wie wirken sich Denkmalschutz und Erhaltungssatzung aus?
Stehen solche öffentlich-rechtlichen Vorgaben einer wesentlichen energetischen Verbesserung entgegen, kürzt sich der Vermieteranteil um die Hälfte (§ 9 Abs. 1 CO2KostAufG). Betreffen die Vorgaben Gebäude und Wärmeversorgung gleichzeitig, entfällt die Aufteilung. Du musst die Umstände dem Mieter nachweisen.
Was gilt bei Gasetagenheizung oder Selbstversorgung?
Versorgt sich der Mieter selbst, ermittelt er den CO2-Ausstoß seiner Wohnung und der Vermieter erstattet ihm den auf ihn entfallenden Anteil. Der Mieter muss den Anspruch innerhalb von zwölf Monaten nach der Abrechnung seines Lieferanten in Textform geltend machen (§ 5 Abs. 3 und § 6 Abs. 2 CO2KostAufG).
Gilt die Aufteilung auch für Fernwärme?
Das Gesetz gilt auch für die gewerbliche Lieferung von Wärme, soweit dafür Brennstoffe mit CO2-Kosten eingesetzt werden (§ 2 Abs. 1 CO2KostAufG). Der Wärmelieferant muss die nötigen Angaben dann auf der Rechnung ausweisen. Für Netze mit besonderen Erzeugungsanlagen enthält § 2 Abs. 4 Sonderregeln, die du im Einzelfall prüfen solltest.
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